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Hinweis: Bei Personenbezeichnungen wird im Text dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Die Personenangaben beziehen sich auf Angehörige aller Geschlechter.
Präambel
1. Der Stadtseniorenrat Fellbach tritt als Arbeitsgemeinschaft seit 1993 für die Belange und Interessen älterer Menschen in Fellbach ein.
2. Die Tätigkeit des Stadtseniorenrats soll künftig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins fortgesetzt werden, der diese Satzung erhalten soll.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(l) Der Verein führt den Namen
Stadtseniorenrat Fellbach
(nachfolgend “Verein“).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fellbach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung und Unterstützung der Belange und Interessen älterer Menschen in Fellbach, beispielsweise durch Aktivitäten zur Meinungsbildung und zum Erfahrungsaustausch in allen Lebensbereichen älterer Menschen, vor allem im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich;
b) Projekte und Maßnahmen in Fellbach, die dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen;
c) Identifizierung, Benennung und Darstellung von Problemen älterer und altersbedingt gefährdeter oder notleidender Menschen in Fellbach, insbesondere gegenüber Verwaltung, Gemeinderat, Wohlfahrtsverbänden und der Öffentlichkeit, sowie Mitwirkung bei der Lösung solcher Probleme;
d) Information älterer Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten, beispielsweise durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen oder Vorträge, sowie Förderung von Maßnahmen in Fellbach, die die Möglichkeiten zur Selbsthilfe älterer Menschen stärken.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein arbeitet unabhängig. Er ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Der Verein ist Mitglied des Kreisseniorenrat Rems-Murr e.V. (AG Stuttgart, VR 261537).
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden:
a) jede natürliche Person;
b) jede juristische Person oder Personenvereinigung.
(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist in Textform (z.B. E-Mail) beim Verein einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu Beschlussfassungen einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seines Zwecks tatkräftig zu unterstützen.
(3) Bei der Aufnahme eines Mitglieds sowie während der Mitgliedschaft erhebt und verarbeitet der Verein diejenigen personenbezogenen Daten der Mitglieder, die zur Verfolgung des Vereinszwecks und für die Verwaltung, Betreuung und Information der Mitglieder erforderlich sind.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt, ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein für den Einzug der Mitgliedsbeiträge Lastschriftmandat zu erteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist gegenüber dem Vorstand des Vereins in Schriftform zu erklären. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung zu streichen, wenn das Mitglied einen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands; dieser bedarf der Begründung. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich einzureichen und zu begründen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte und etwaige Ansprüche eines Mitglieds gegen den Verein.
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
(2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Vorstandsmitglieder von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben sie gegenüber dem Verein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche und auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstands teil. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen zulassen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (3) bis (5) sowie § 9 entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und der Zeit der Versammlung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Mitglied des Vorstands nach den Bestimmungen dieser Satzung geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands sowie des Berichts des Kassenprüfers;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (§ 5 Absatz (1));
d) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss eines Mitglieds (§ 6 Absatz (4) Satz 3);
e) Wahl eines Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr (§ 12);
f) Änderungen der Satzung (§ 13);
g) Auflösung des Vereins (§ 14).
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse werden in der Regel in Versammlungen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(2) Beschlüsse der Mitglieder können auch in virtuellen Versammlungen gefasst werden. Eine virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Mitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, wenn den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Wird zu einer virtuellen Versammlung eingeladen, sind den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in Textform die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitzuteilen.
(3) Beschlussfassungen ohne Versammlung sind abweichend von § 32 Absatz (2) BGB gültig, wenn alle Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail) beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail) abgegeben haben und die Beschlüsse mit der jeweils erforderlichen Mehrheit gefasst wurden.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform (z.B. E-Mail) bevollmächtigt werden, wobei ein Mitglied maximal ein anderes Mitglied vertreten darf. Bevollmächtigungen sind für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Werden bei Wahlen mehrere Personen vorgeschlagen, ist derjenige gewählt, der die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden des Vorstands;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands;
c) einem Schriftführer.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine erneute Wahl ist, auch mehrfach, zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Mitglieds des Vorstands zu erfolgen. Findet die Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des neuen Mitglieds im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Personen, die vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Tatsächlich angefallene und nachgewiesene Auslagen werden ihnen jedoch erstattet, soweit sie für die Führung des Amtes erforderlich waren und angemessen sind. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(4) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung unter Beachtung der Regeln ordnungsgemäßer Geschäftsführung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Alle oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
(2) Beschlüsse können auch in virtuellen Vorstandssitzungen gefasst werden. Eine virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl der Vorstandsmitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzsitzung und virtueller Vorstandssitzung ist zulässig, wenn den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzsitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Wird zu einer virtuellen Vorstandssitzung eingeladen, sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in Textform (z.B. E-Mail) die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Vorstands können zudem auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder durch elektronische Medien, insbesondere E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht diese Satzung etwas Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Die Stadt Fellbach ist stets berechtigt, einen Vertreter als Gast in Sitzungen des Vorstands zu entsenden. Der Vertreter der Stadt Fellbach hat kein Stimmrecht, jedoch beratende Funktion. Der Vorstand kann die Teilnahme weiterer Gäste (z.B. sachkundige Personen) zulassen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Ordnungsgemäßheit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch einen Kassenprüfer überprüft.
(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dies bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Vereinszwecks) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Satzungsänderungen, die aufgrund einer Verfügung seitens des Registergerichts, der Finanzverwaltung oder einer anderen Behörde erforderlich werden. Der Vorstand ist ermächtigt, über solche Satzungsänderungen allein und ohne Zustimmung der Mitglieder zu beschließen; er hat die nächste Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fellbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.04.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.