Patientenverfügung

Ein Unfall, eine Krankheit o.ä. können jeden in eine Lage bringen, in der man nicht mehr selbst handeln kann. Sorgen Sie vor: Eine Person Ihres Vertrauens erledigt dann das, was für Sie notwendig ist. Auch Freunde und enge Angehörige können für Sie nur mit einer Vollmacht handeln. Der Stadtseniorenrat bietet Informationen zu den Vorsorgepapieren und zur Patientenverfügung an.

Basiswissen zur Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden. Ist ein/e rechtliche/r Betreuer/in oder ein/e Bevollmächtigte/r als Vertreter/in vorhanden, hat er oder sie dem Willen der Patientin oder des Patienten lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist Paragraph (§) 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.

Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der Formulierung einer individuellen Patientenverfügung helfen können.

Weiterführende Informationen

  • Online-Tool „Patientenverfügung“ – Angebot der Verbraucherzentralen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz für die Online-Erstellung einer Patientenverfügung. Eine Schritt für Schritt-Anleitung ergänzt um Erklärtexte und Hinweise helfen dabei die Tragweite der Entscheidung zu verstehen. .
  • “Betreuungsrecht“ – Broschüre des Bundesministeriums der Justiz in der Broschüre. Hier finden Sie , wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit einer Vorsorgevollmacht festlegen können, der handelt, falls Sie es selbst nicht mehr können.
  • Beratungs- und Informationstermine des Stadtseniorenrat Fellbach rund um Vorsorge und Vollmachten
    Ergänzen – Termine … Links
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